abilita ist Schufa-Partner, was bedeutet das?

Schufa - Das Unternehmen
1927 wurde die erste "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung", kurz SCHUFA, gegründet. Seit 2000 sind die bisherigen acht SCHUFA-Gesellschaften in der SCHUFA Holding AG vereint. Unter deren Dach fließen Angaben über Geschäfte zusammen, die mit Kredit zu tun haben. Sie bewahrt diese Angaben nach den Regeln des Datenschutzes auf und kann sie bei berechtigtem Bedarf meistens binnen Sekunden zur Verfügung stellen.
Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA Informationen, die sie im Rahmen von Kreditgeschäften mit ihren Kunden erhalten. Darüber hinaus wertet die SCHUFA Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen aus und speichert sie. Angaben über die persönlichen Lebensumstände der Kunden, d. h. subjektive Werturteile sowie Angaben über die persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse, werden nicht gespeichert.
Die Arbeitweise der SCHUFA beruht auf dem Grundprinzip der Gegenseitigkeit, d.h. die Informationsweitergabe erfolgt nur an solche Vertragspartner, die ebenfalls Daten liefern. Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse an den geforderten Informationen auf Seite des Anfragers glaubhaft gemacht worden sein.
Speicherung und Weitergabe der Daten
Die folgenden Daten werden bei der SCHUFA gespeichert:
• Girokonten und eingeräumte Überziehungskredite,
• Leasingverträge und Mietkaufgeschäfte mit Betrag, Leasing-/Mietdauer, Beginn,
• Darlehen mit Betrag, Ratenzahl, Ratenbeginn bzw. Betrag, Laufzeit, Laufzeitbeginn bzw. Befristung,
• Ausgabe einer Kreditkarte,
• Vertragskündigungen, wenn sie auf einem Verschulden des Kunden beruhen (z.B. nicht bezahlen der vereinbarten Raten),
• Scheckkartenmissbrauch, Scheckbetrug,
• unwidersprochene gerichtliche Mahnbescheide,
• Zahlungsvollstreckungen,
• Offenbarungseide (eidesstattliche Versicherung).
Voraussetzung für die Speicherung dieser Daten ist, dass der Kunde bei der Eröffnung seines Kontos bzw. bei Unterzeichnung eines Kreditvertrages sein Einverständnis zur Weiterleitung der Daten gegeben hat. Dies geschieht über die sogenannte "SCHUFA-Klausel", die jeder Kunde bei Abschluss der o. g. Geschäfte unterschreiben muss. Diese Klausel enthält
• eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass das Kreditinstitut die Daten über die Beantragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung (Positivmerkmale) an die SCHUFA weitergeben darf,
• die Information, dass das Kreditinstitut ein nichtvertragskonformes Verhalten des Kunden und gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Negativmerkmale) an die SCHUFA weiterleitet,
• die Befreiung des Kreditinstituts vom Bankgeheimnis, damit das Institut die Informationen an die SCHUFA weiterleiten kann.
Für die Weiterleitung der Positivmerkmale muss der Verbraucher laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seine ausdrückliche Einwilligung geben. Zur Weitergabe der Negativmerkmale müssen die SCHUFA-Mitglieder abwägen, ob andere Kreditinstitute, andere Vertragspartner der SCHUFA oder die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben oder ob durch die Weitergabe der Daten schutzwürdige Interessen des Kunden verletzt werden (§ 29 BDSG).
Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt darüber hinaus vor, dass die gespeicherten Daten nach einem bestimmten Zeitraum, spätestens aber nach 5 Jahren, gelöscht werden müssen. Für die SCHUFA gelten die folgenden Fristen für die Löschung ihrer Informationen:
• Giro- und Kreditkartenkonten: Löschung sofort nach ihrer Auflösung;
• Bürgschaften: Löschung sofort nach Begleichung der Hauptschuld;
• Kredite: Löschung nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren nach Kredittilgung, auf Antrag des Kunden können die Daten sofort nach der Tilgung gelöscht werden;
• Verspätete Ratenzahlung, unwidersprochene Mahnbescheide, Zwangsvollstreckungen und Offenbarungseide: Löschung drei Jahre nach der ersten Speicherung unter der Voraussetzung, dass alle berechtigten Forderungen beglichen wurden.
Wann meldet abilita Daten an die Schufa?
Neben den titulierten Forderung muss abilita bereits untitulierte Forderung melden, wenn
• die Forderung unbestritten ist und
• die Forderung in Übereinstimmung mit vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften vom ursprünglichen Gläubiger wirksam gesamtfällig gestellt wurde, oder bei nicht Ratenverträgen bzw. Forderungen mit Einmal- oder Endfälligkeit mindestens einmal fruchtlos schriftlich gemahnt wurde und
• mindestens zwei weitere fruchtlose schriftliche Mahnungen nach der Übernahme der Forderung von abilita durchgeführt wurden und
• die Meldung von abilita frühestens nach dem Ablauf der Mahnfrist erfolgt und
• die Meldedaten aus Forderungen von Branchen resultieren, die zum SCHUFA-Vertragspartnerkreis zählen, bzw. zählen könnten

Schufa - Das Unternehmen

1927 wurde die erste "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung", kurz SCHUFA, gegründet. Seit 2000 sind die bisherigen acht SCHUFA-Gesellschaften in der SCHUFA Holding AG vereint. Unter deren Dach fließen Angaben über Geschäfte zusammen, die mit Kredit zu tun haben. Sie bewahrt diese Angaben nach den Regeln des Datenschutzes auf und kann sie bei berechtigtem Bedarf meistens binnen Sekunden zur Verfügung stellen.

Die Vertragspartner übermitteln der SCHUFA Informationen, die sie im Rahmen von Kreditgeschäften mit ihren Kunden erhalten. Darüber hinaus wertet die SCHUFA Daten aus öffentlichen Registern und Bekanntmachungen aus und speichert sie. Angaben über die persönlichen Lebensumstände der Kunden, d. h. subjektive Werturteile sowie Angaben über die persönlichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse, werden nicht gespeichert.

Die Arbeitweise der SCHUFA beruht auf dem Grundprinzip der Gegenseitigkeit, d.h. die Informationsweitergabe erfolgt nur an solche Vertragspartner, die ebenfalls Daten liefern. Darüber hinaus muss ein berechtigtes Interesse an den geforderten Informationen auf Seite des Anfragers glaubhaft gemacht worden sein.

Speicherung und Weitergabe der Daten

Die folgenden Daten werden bei der SCHUFA gespeichert:

  • Girokonten und eingeräumte Überziehungskredite,
  • Leasingverträge und Mietkaufgeschäfte mit Betrag, Leasing-/Mietdauer, Beginn,
  • Darlehen mit Betrag, Ratenzahl, Ratenbeginn bzw. Betrag, Laufzeit, Laufzeitbeginn bzw. Befristung,
  • Ausgabe einer Kreditkarte,
  • Vertragskündigungen, wenn sie auf einem Verschulden des Kunden beruhen (z.B. nicht bezahlen der vereinbarten Raten),
  • Scheckkartenmissbrauch, Scheckbetrug,
  • unwidersprochene gerichtliche Mahnbescheide,
  • Zahlungsvollstreckungen,
  • Offenbarungseide (eidesstattliche Versicherung).

Voraussetzung für die Speicherung dieser Daten ist, dass der Kunde bei der Eröffnung seines Kontos bzw. bei Unterzeichnung eines Kreditvertrages sein Einverständnis zur Weiterleitung der Daten gegeben hat. Dies geschieht über die sogenannte "SCHUFA-Klausel", die jeder Kunde bei Abschluss der o. g. Geschäfte unterschreiben muss. Diese Klausel enthält

  • eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass das Kreditinstitut die Daten über die Beantragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung (Positivmerkmale) an die SCHUFA weitergeben darf,
  • die Information, dass das Kreditinstitut ein nichtvertragskonformes Verhalten des Kunden und gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Negativmerkmale) an die SCHUFA weiterleitet,
  • die Befreiung des Kreditinstituts vom Bankgeheimnis, damit das Institut die Informationen an die SCHUFA weiterleiten kann.
Für die Weiterleitung der Positivmerkmale muss der Verbraucher laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seine ausdrückliche Einwilligung geben. Zur Weitergabe der Negativmerkmale müssen die SCHUFA-Mitglieder abwägen, ob andere Kreditinstitute, andere Vertragspartner der SCHUFA oder die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben oder ob durch die Weitergabe der Daten schutzwürdige Interessen des Kunden verletzt werden (§ 29 BDSG).Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt darüber hinaus vor, dass die gespeicherten Daten nach einem bestimmten Zeitraum, spätestens aber nach 5 Jahren, gelöscht werden müssen. Für die SCHUFA gelten die folgenden Fristen für die Löschung ihrer Informationen:
  • Giro- und Kreditkartenkonten: Löschung sofort nach ihrer Auflösung;
  • Bürgschaften: Löschung sofort nach Begleichung der Hauptschuld;
  • Kredite: Löschung nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren nach Kredittilgung, auf Antrag des Kunden können die Daten sofort nach der Tilgung gelöscht werden;
  • Verspätete Ratenzahlung, unwidersprochene Mahnbescheide, Zwangsvollstreckungen und Offenbarungseide: Löschung drei Jahre nach der ersten Speicherung unter der Voraussetzung, dass alle berechtigten Forderungen beglichen wurden.

Wann meldet abilita Daten an die Schufa?

Neben den titulierten Forderung muss abilita bereits untitulierte Forderung melden, wenn

  • die Forderung unbestritten ist und
  • die Forderung in Übereinstimmung mit vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften vom ursprünglichen Gläubiger wirksam gesamtfällig gestellt wurde, oder bei nicht Ratenverträgen bzw. Forderungen mit Einmal- oder Endfälligkeit mindestens einmal fruchtlos schriftlich gemahnt wurde und
  • mindestens zwei weitere fruchtlose schriftliche Mahnungen nach der Übernahme der Forderung von abilita durchgeführt wurden und
  • die Meldung von abilita frühestens nach dem Ablauf der Mahnfrist erfolgt und
  • die Meldedaten aus Forderungen von Branchen resultieren, die zum SCHUFA-Vertragspartnerkreis zählen, bzw. zählen könnten